4.6 Demgegenüber machten die Beschwerdeführer geltend, die Anwalts- und Gerichtskosten hätten unzweifelhaft der Einforderung von ertragbringendem beweglichem Vermögen gedient und seien somit abzugsfähige Gewinnungskosten. Es handle sich hier um eine unselbständige Tätigkeit weshalb es keine Buchhaltungspflicht respektive buchhalterische Möglichkeit des Ausgleichs von Aufwand und späteren damit zusammenhängenden Erträgen gäbe. Das Periodizitätsprinzip könne hier nicht angewandt werden. Die notwendige Konnexität zwischen Aufwand und Ertrag sei erfüllt.