Sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht wiesen die Einsprache respektive den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 27'308.-- seien periodenfremd. Gewinnungskosten müssten mit einem steuerbaren Ertrag im Zusammenhang stehen, damit sie steuerlich gewährt werden könnten. In der Regel seien diejenigen Kosten zum Abzug zuzulassen, die im gleichen Jahr entstehen würden wie das zu ermittelnde steuerbare Einkommen. Die eingereichten Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2008 seien demnach als periodenfremd zu qualifizieren und somit nicht zum Abzug zugelassen.