4.4 Gewinnungskosten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten findet nicht statt, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 25 N 8, Art. 32 N 13).