Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen (RICHNER/FREI /KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 14).