nen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (ERNST HÖHN/ROBERT W ALDBURGER, Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 32). So sind etwa Kosten für die Anlage-, Steuer- oder Erbschaftsberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung.