4.3 Verwaltungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt, Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben oder die der Sicherung oder Einforderung des ertragbringendenbeweglichen Vermögens an sich dienen. Zu den Verwaltungskosten gehören deshalb auch jene Aufwendungen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 20). Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewin-