4.2 Art. 32 DBG regelt die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Privatvermögen. Es handelt sich hierbei um die Aufwendungen, die durch die Erzielung von Erträgen aus beweglichem (Art. 20 DBG) und unbeweglichem Privatvermögen (Art. 21 DBG) verursacht werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 1 ff).