3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht keine von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verluste betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Jahre 2003 bis 2008 zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung in der Erbstreitig-