Da die Beschwerdeführer vorliegend in den entsprechenden Steuerperioden weder ein allfälliges Einkommen noch allfällige Verluste aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen haben, konnte die Steuerbehörde auch nicht feststellen, ob und inwieweit allfällige Verluste mit dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit hätten verrechnet werden können. Da es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit in den betreffenden Steuerperioden zu melden, kann die Verlustverrechnung in der Steuerperiode 2009 nicht nachgeholt werden. Gemäss Art. 211 DBG ist der Verrechnungsanspruch verwirkt.