Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen insgesamt geringer ist als der geltend gemachte Verlust und entsprechend bei der Verrechnung ein Verlustvortrag resultieren würde. Da die Beschwerdeführer vorliegend in den entsprechenden Steuerperioden weder ein allfälliges Einkommen noch allfällige Verluste aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen haben, konnte die Steuerbehörde auch nicht feststellen, ob und inwieweit allfällige Verluste mit dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit hätten verrechnet werden können.