Steuerjahren melden müssen bzw. mit den Steuererklärungen einreichen müssen. 3.9 Gemäss Art. 211 DBG können zwar Verluste aus den sieben der Steuerperioden vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, vorausgesetzt ist aber, dass die Verluste aus diesen sieben vorangegangenen Perioden bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen insgesamt geringer ist als der geltend gemachte Verlust und entsprechend bei der Verrechnung ein Verlustvortrag resultieren würde.