Wie bereits das Steuergericht in seinem Entscheid festhielt (Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 [530 11 21] E. 3b), ist zwar den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass von der Steuerverwaltung betreffend die Einreihung des Beschwerdeführers unter die Selbständig - oder Unselbständigerwerbenden nicht klar kommuniziert worden ist. Sollten aber diesbezüglich oder bezüglich der Abzugsmöglichkeit Unklarheiten bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weitere Informationen oder gar eine anfechtbare Verfügung einfordern müssen. Auf jeden Fall hätten sie allfällige Einnahmen und Ausgaben, die sie verrechnet haben wollten, in den betreffenden