In der rechtskräftigen Veranlagung 2002 vom März 2006 wurde - im Gegensatz zur ursprünglichen Veranlagung 2002 vom Mai 2003 - nicht vermerkt, dass keine Verluste aus der umstrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt würden. Wie bereits das Steuergericht in seinem Entscheid festhielt (Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 [530 11 21] E. 3b), ist zwar den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass von der Steuerverwaltung betreffend die Einreihung des Beschwerdeführers unter die Selbständig - oder Unselbständigerwerbenden nicht klar kommuniziert worden ist.