Dem Argument der Beschwerdeführer, die Verluste seien nicht mehr gemeldet worden, weil die Steuerverwaltung diese ab 2003 nicht mehr zum Abzug akzeptiert hätte und die Verluste so oder so nicht hätten mit Gewinnen verrechnet werden können, kann nicht gefolgt werden. In der rechtskräftigen Veranlagung 2002 vom März 2006 wurde - im Gegensatz zur ursprünglichen Veranlagung 2002 vom Mai 2003 - nicht vermerkt, dass keine Verluste aus der umstrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt würden.