Erst im Jahr 2003 habe sich die Steuerverwaltung geweigert, den angegebenen Verlust zuzulassen und habe gleichzeitig die Ummeldung vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerwerbenden in Aussicht gestellt, ohne diese aber je vorzunehmen. Da aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2008 keine Gewinne erzielt worden seien, hätten die Verluste in den Vorjahren - gemeldet oder nicht - in keinem Fall berücksichtigt werden können. Unter diesen Umständen sei ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie die Verluste erst im Jahr 2009 geltend gemacht hätten, da ein Gewinn erstmals im Jahr 2009 erzielt worden sei, hätten die