3.7 Vorliegend machten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der direkten Bundessteuer einen Abzug für einen in den Jahren 2003 bis 2008 entstandenen Geschäftsverlust geltend. Dieser Geschäftsverlust habe erst im Jahr 2009 geltend gemacht werden können, da in den vorherigen Jahren kein Gewinn erzielt worden sei, mit welchem die Verluste hätten verrechnet werden können. Eine Ausnahme stelle das Jahr 2007 dar, in welchem ein erzielter Ertrag der Steuerverwaltung gemeldet und im Steuerjahr 2008 verrechnet worden sei. Ferner habe man die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2007 und 2008 über die Verlustvorträge ab dem Jahr 2003 informiert.