Kommentar zum DBG I/2a], 2. Auflage, Basel 2008, Art. 67 N 3 ff). Vortragbare Verluste sind stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, auch wenn Verlustbeschlüsse grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Wurde in einer rechtskräftigen Veranlagung festgehalten, dass kein verrechenbarer Verlust besteht, so kann nicht in den Folgejahren eine Überprüfung von angeblich früher entstandenen Verlusten geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2).