3.6 Eine Ausnahme vom Periodizitätsprinzip und somit eine Relativierung ergibt sich aus Art. 211 DBG. Diese Bestimmung entspricht dem für juristische Personen anwendbare Art. 67 DBG. Hiernach können die durch selbständige Erwerbstätigkeit erlittenen Verluste der sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist allerdings nur in dem Umfang möglich, soweit eine Verlustverrechnung mit dem übrigen Nettoeinkommen der jeweiligen Steuerperiode nicht möglich ist. Nur wenn die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Natur die zukünftigen Einkommensbestandteile sind.