Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auflage, Zürich 2009, Art. 67 N 6). Dasselbe ergibt sich aus den handelsrechtlichen Buchhaltungsvorschriften, in deren Rahmen das Prinzip unter der Bezeichnung "umfassender Periodisierungsgrundsatz" und im Einklang mit dem Realisierungsgrundsatz in dem Sinne gilt, dass sämtliche Ertrags- und Kostenelemente, die in eine bestimmte Buchhaltungsperiode fallen, dieser Periode auch tatsächlich zuzuschreiben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_429/2010 vom 9. August 2012 E. 2.1).