Die steuerpflichtige Person hat den Verlust im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Versäumt sie dies, hat sie das Verlustverrechnungsrecht insoweit verwirkt, als eine Berücksichtigung des Verlustes bei der massgebenden Veranlagung möglich gewesen wäre. Es kann nicht angehen, dass sie den Zeitpunkt für die Verlustverrechnung selbst wählen kann. Denn es ist nicht im Sinne der Verlustverrechnungsregel, durch geschickte Verlustverteilung eine möglichst geringe Steuerlast zu erzielen. (vgl. FELIX RICHNER/W ALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2.