3.5 Im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Aufwand und Ertrag ist das Periodizitätsprinzip einzuhalten. Danach hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Periode erzielt hat. Es dürfen also nicht nach freiem Belieben die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden. So darf beispielsweise das Ergebnis einer Periode nicht zugunsten oder zulasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht werden. Die steuerpflichtige Person hat den Verlust im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen.