3.4 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuerrechts handelt, da die geltend gemachten Geschäftsverluste - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen - periodenfremd und demnach nicht abzugsfähig sind.