An dieser Absicht fehlt es regelmässig dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird. Für eine solche Qualifizierung reicht allerdings eine selbst mehrjährige Verlusterzielung alleine noch nicht aus. Massgeblich ist stets die Gewinnerzielungsabsicht. Wird innert fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die diesbezügliche Tätigkeit ein Hobby darstellt und hieraus verursachte Verluste demnach nicht mit dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden können.