3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgend wird der Verlustvortrag bei jeder selbständigen Tätigkeit gewährt. Die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlustabzuges ist somit der Nachweis einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit.