Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Fraglich ist vorerst, ob die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2009 geltend gemachte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und die daraus entstandenen Verluste aus den Jahren 2003 bis 2008 in der Höhe von Fr. 28'582.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden.