F. Am 23. Mai 2012 erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 aufzuheben und es sei im Sinne der Rekursbegehren vom 31. August 2011 zu entscheiden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 stellte die Steuerverwaltung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen H. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 stellte das Steuergericht ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.