E. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 10. Februar 2012 den Rekurs von A.____ und B.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Verluste periodenfremd seien und daher - trotz verwirrender Information seitens der Steuerverwaltung betreffend die Einstufung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender – nicht mehr zum Abzug zugelassen werden könnten. Der Abzug