zugelassen. Jedoch sei eine Umteilung des Ehemannes in die Abteilung Unselbständigerwerbende nicht erfolgt. Bezüglich der Vermögensverwaltungskosten erklärten die Ehegatten, die einzelnen Gerichts- und Anwaltskosten seien abzugsfähig, da sie zur Erlangung eines Vermögens dienten und es sich somit um Gewinnungskosten handle.