Eventualiter seien sämtliche Veranlagungen 2003 bis 2008 respektive 2004 bis 2008 mit den Abzügen der in den betreffenden Perioden angefallenen Verluste respektive Gerichts- und Anwaltskosten zu rektifizieren und die Guthaben inklusiv Vergütungszins per heute gutzuschreiben. Bezüglich der verrechenbaren Geschäftsverluste führten die Ehegatten aus, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden könnten, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht hätten berücksichtigt werden können. Zudem habe die Steuerverwaltung seit 2003 keine Verluste mehr zum Abzug zugelassen.