Zur Begründung führten A.____ und B.____ aus, dass es sich bei den angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten um Gewinnungskosten handle, da sie dazu dienten, die der Ehefrau per letztwillige Verfügung zugesprochenen Vermögenswerte zu erhalten. Schliesslich müssten auch die Geschäftsunkosten, die bei unregelmässigem Erwerb als Selbständigerwerbender anfielen, als Aufwendungen anerkannt und entsprechend als ein Geschäftsverlust abgezogen werden können. C. Mit Entscheid vom 2. August 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache von A.____ und B.____ ab.