B. Am 31. Mai 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Steuerveranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2009 vom 26. Mai 2011 Einsprache. Darin beantragten sie, dass die von ihnen geltend gemachten „Kosten für die Vermögensverwaltung" in der Höhe von Fr. 27'308.-- und „die verrechenbaren Geschäftsverluste“ in der Höhe von Fr. 28’582.-- als Abzüge zu gewähren seien. Zur Begründung führten A.____ und B.____ aus, dass es sich bei den angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten um Gewinnungskosten handle, da sie dazu dienten, die der Ehefrau per letztwillige Verfügung zugesprochenen Vermögenswerte zu erhalten.