{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9b3d0bed-41d9-4a88-9474-aeb5939e0889&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433738", "Checksum": "319a9a70591bf4ae6b1a78e18fa66d28"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c264e7d-351e-4a0d-9cb8-649798a0adfb", "Checksum": "5131e5aaaaf738f2c171a72cba25263e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 155", "810 2012 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:58:47", "Checksum": "a108df9421e1883b8131cf2e9e5d7156", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.5 Die Beschwerdeführer machten in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der direkten\nBundessteuer unter dem Titel \"Kosten Vermögensverwaltung\" einen Abzug für Anwalts- und\nGerichtskosten für die Einforderung von Vermögenswerten aus den Jahren 2004 bis 2008 geltend. Sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht wiesen die Einsprache respektive den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, die geltend gemachten Kosten in der\nHöhe von Fr. 27'308.-- seien periodenfremd. Gewinnungskosten müssten mit einem steuerbaren Ertrag im Zusammenhang stehen, damit sie steuerlich gewährt werden könnten. In der Regel seien diejenigen Kosten zum Abzug zuzulassen, die im gleichen Jahr entstehen würden wie\ndas zu ermittelnde steuerbare Einkommen. Die eingereichten Rechnungen aus den Jahren\n2004 bis 2008 seien demnach als periodenfremd zu qualifizieren und somit nicht zum Abzug\nzugelassen. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt steuerlich abzugsfähige\nAuslagen darstellten, sei nicht zu beantworten.\n\n4.6 Demgegenüber machten die Beschwerdeführer geltend, die Anwalts- und Gerichtskosten hätten unzweifelhaft der Einforderung von ertragbringendem beweglichem Vermögen gedient und seien somit abzugsfähige Gewinnungskosten. Es handle sich hier um eine unselbständige Tätigkeit weshalb es keine Buchhaltungspflicht respektive buchhalterische Möglichkeit\ndes Ausgleichs von Aufwand und späteren damit zusammenhängenden Erträgen gäbe. Das\nPeriodizitätsprinzip könne hier nicht angewandt werden. Die notwendige Konnexität zwischen\nAufwand und Ertrag sei erfüllt. Es sei sodann geradezu typisch, dass die Anwalts- und Gerichtskosten einige Steuerperioden vor der Steuerperiode, in welcher \"entsprechende Einkünfte\"\nerzielt worden seien, angefallen seien. Es spreche nichts - und insbesondere das Gesetz nicht -\ndagegen, in diesem Fall die angefallenen Kosten im Zeitpunkt des definitiven Endes des Gerichtsverfahrens geltend zu machen.\n\n4.7 Es ist - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - vorliegend unbestritten, dass\ndie Anwalts- und Gerichtkosten nicht in denjenigen Steuerperioden der Steuerverwaltung gemeldet worden sind, in denen die Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Anwalts- und Gerichtskosten aufgrund der fehlenden zeitlichen Konnexität zum Ertrag nicht abzugsfähig sind.\nZwischen den Aufwendungen respektive den Gewinnungskosten und dem Einkommen muss\nein sachlicher und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - insbesondere ein zeitlicher\nZusammenhang bestehen. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs ergibt sich in Anlehnung an das Periodizitätsprinzip. Danach sind Gewinnungskosten nur dann abzugsfähig,\nwenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 25 N\n8; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 1985, in: ASA 56 S. 132 ff.).\nDie in den Jahren 2004 bis 2008 angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten können demzufolge\nnicht in den jeweiligen Steuerperioden berücksichtigt werden, da das entsprechende ertragbringende Vermögen erst in einer späteren Steuerperiode zugeflossen ist. Das Zuwarten mit der\nGeltendmachung der Gewinnungskosten bis zum Abschluss des Verfahrens ist ebenso nicht\nmit dem Periodizitätsprinzip vereinbar, da die Anwalts- und Gerichtskosten nicht in der gleichen\nSteuerperiode wie das ertragbringende Vermögen angefallen sind, sodass die Rechnungsbeträge aus diesem Grund zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Dementsprechend\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass offen bleiben kann, ob die vorliegenden Kosten\ngrundsätzlich abzugsfähig sind.\n\n4.8. Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die Anwalts- und Gerichtskosten der\nBeschwerdeführer aus den Jahren 2004 bis 2008 im Rahmen der Steuerveranlagung für das\nJahr 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.\n\n5. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss im Eventualantrag die Abänderung der Veranlagungen 2003 bis 2008 bzw. 2004 bis 2008 beantragten, scheitert dieses Begehren bereits\nan der Rechtskraft der genannten Verfügungen.\n\n6.1 Gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG werden Verfahrenskosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt\nwerden. Die Beschwerdeführer haben demzufolge die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.\n1'400.-- zu tragen.\n\n6.2 Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann der ganz oder teilweise\nobsiegenden Partei eine Entschädigung für unerlässliche und verhältnismässig hohe Kosten\nzugesprochen werden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin i.V.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}