{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9b3d0bed-41d9-4a88-9474-aeb5939e0889&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "319a9a70591bf4ae6b1a78e18fa66d28"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c264e7d-351e-4a0d-9cb8-649798a0adfb", "Checksum": "5131e5aaaaf738f2c171a72cba25263e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 155", "810 2012 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:18", "Checksum": "c72f7c4636e17d6209ed7cc2dd4bda96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009\n\n3.9 Gemäss Art. 211 DBG können zwar Verluste aus den sieben der Steuerperioden vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, vorausgesetzt ist aber, dass die Verluste\naus diesen sieben vorangegangenen Perioden bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen\ndes Steuerpflichtigen insgesamt geringer ist als der geltend gemachte Verlust und entsprechend bei der Verrechnung ein Verlustvortrag resultieren würde. Da die Beschwerdeführer vorliegend in den entsprechenden Steuerperioden weder ein allfälliges Einkommen noch allfällige\nVerluste aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen haben, konnte die Steuerbehörde auch\nnicht feststellen, ob und inwieweit allfällige Verluste mit dem Einkommen aus unselbständiger\nTätigkeit hätten verrechnet werden können. Da es die Beschwerdeführer unterlassen haben,\ndie Verluste aus der selbständigen Tätigkeit in den betreffenden Steuerperioden zu melden,\nkann die Verlustverrechnung in der Steuerperiode 2009 nicht nachgeholt werden. Gemäss Art.\n211 DBG ist der Verrechnungsanspruch verwirkt.\n\n3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht keine von den Beschwerdeführern geltend gemachten\nVerluste betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Jahre 2003 bis 2008 zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.\n\n4.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführern geltend\ngemachten Kosten für das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung in der Erbstreitig-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkeit aus den Jahren 2004 bis 2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- für die Steuerperiode 2009 zu\nRecht nicht zum Abzug zugelassen hat.\n\n4.2 Art. 32 DBG regelt die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Privatvermögen. Es\nhandelt sich hierbei um die Aufwendungen, die durch die Erzielung von Erträgen aus beweglichem (Art. 20 DBG) und unbeweglichem Privatvermögen (Art. 21 DBG) verursacht werden. Das\nGesetz unterscheidet zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten (RICHNER/\nFREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 1 ff). Vermögensverwaltungskosten sind Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person Dritten (Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker) für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren\nVermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden können. Wird die Vermögensverwaltung\ndurch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. PHILIP FUNK,\nDer Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen\n1989, S. 172).\n\n4.3 Verwaltungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt, Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben oder die der Sicherung oder Einforderung des ertragbringendenbeweglichen\nVermögens an sich dienen. Zu den Verwaltungskosten gehören deshalb auch jene Aufwendungen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird\n(RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 20). Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt)\nund Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht\n(ERNST HÖHN/ROBERT W ALDBURGER, Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002,\n§ 39 N 32). So sind etwa Kosten für die Anlage-, Steuer- oder Erbschaftsberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung\nvon Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die\nder Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen\n(RICHNER/FREI /KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 N 14).\n\n4.4 Gewinnungskosten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht\n(vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten findet nicht statt, wenn die\nentsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen (RICHNER/FREI/\nKAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 25 N 8, Art. 32 N 13).\n\n"}