{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9b3d0bed-41d9-4a88-9474-aeb5939e0889&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "319a9a70591bf4ae6b1a78e18fa66d28"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c264e7d-351e-4a0d-9cb8-649798a0adfb", "Checksum": "5131e5aaaaf738f2c171a72cba25263e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 155", "810 2012 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:18", "Checksum": "c72f7c4636e17d6209ed7cc2dd4bda96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAuflage, Zürich 2009, Art. 67 N 6). Dasselbe ergibt sich aus den handelsrechtlichen Buchhaltungsvorschriften, in deren Rahmen das Prinzip unter der Bezeichnung \"umfassender Periodisierungsgrundsatz\" und im Einklang mit dem Realisierungsgrundsatz in dem Sinne gilt, dass\nsämtliche Ertrags- und Kostenelemente, die in eine bestimmte Buchhaltungsperiode fallen, dieser Periode auch tatsächlich zuzuschreiben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n2C_429/2010 vom 9. August 2012 E. 2.1).\n\n3.6 Eine Ausnahme vom Periodizitätsprinzip und somit eine Relativierung ergibt sich aus\nArt. 211 DBG. Diese Bestimmung entspricht dem für juristische Personen anwendbare Art. 67\nDBG. Hiernach können die durch selbständige Erwerbstätigkeit erlittenen Verluste der sieben\nder Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist\nallerdings nur in dem Umfang möglich, soweit eine Verlustverrechnung mit dem übrigen Nettoeinkommen der jeweiligen Steuerperiode nicht möglich ist. Nur wenn die übrigen Einkünfte nicht\nausreichen, kann der Verlust vorgetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Natur\ndie zukünftigen Einkommensbestandteile sind. Dies bedeutet, dass Geschäftsverluste nicht nur\nmit Geschäftsgewinnen, sondern in den nachfolgenden Steuerperioden auch mit übrigem Einkommen verrechnet werden können (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTE, a.a.O., Art. 67 N 6,\nArt. 211 N 8; MARKUS REICH/MARTINA ZÜGER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht Band I/2b [Kommentar zum DBG I/2b], 2. Auflage, Basel 2008,\nArt. 211 N 5 ff; PETER BRÜLISAUER/ANDREAS HELBING, in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Band I/2a [Kommentar zum DBG I/2a], 2. Auflage,\nBasel 2008, Art. 67 N 3 ff). Vortragbare Verluste sind stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu\nverrechnen. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, auch\nwenn Verlustbeschlüsse grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Wurde in\neiner rechtskräftigen Veranlagung festgehalten, dass kein verrechenbarer Verlust besteht, so\nkann nicht in den Folgejahren eine Überprüfung von angeblich früher entstandenen Verlusten\ngeltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2).\n\n3.7 Vorliegend machten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2009 im Rahmen\nder direkten Bundessteuer einen Abzug für einen in den Jahren 2003 bis 2008 entstandenen\nGeschäftsverlust geltend. Dieser Geschäftsverlust habe erst im Jahr 2009 geltend gemacht\nwerden können, da in den vorherigen Jahren kein Gewinn erzielt worden sei, mit welchem die\nVerluste hätten verrechnet werden können. Eine Ausnahme stelle das Jahr 2007 dar, in welchem ein erzielter Ertrag der Steuerverwaltung gemeldet und im Steuerjahr 2008 verrechnet\nworden sei. Ferner habe man die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2007 und 2008 über die\nVerlustvorträge ab dem Jahr 2003 informiert. Bis ins Jahr 2002 hätten die Beschwerdeführer\nalle Gewinne und Verluste der Steuerverwaltung gemeldet und diese seien immer akzeptiert\nworden. Erst im Jahr 2003 habe sich die Steuerverwaltung geweigert, den angegebenen Verlust zuzulassen und habe gleichzeitig die Ummeldung vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerwerbenden in Aussicht gestellt, ohne diese aber je vorzunehmen. Da aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2008 keine Gewinne erzielt worden seien, hätten die\nVerluste in den Vorjahren - gemeldet oder nicht - in keinem Fall berücksichtigt werden können.\nUnter diesen Umständen sei ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie die Verluste erst im Jahr 2009\ngeltend gemacht hätten, da ein Gewinn erstmals im Jahr 2009 erzielt worden sei, hätten die\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErträge aus den Jahren 2007 und 2009 doch zum ersten Mal die Verluste seit 2003 überstiegen.\n\n3.8 Für die Jahre 2003 bis 2008 wurden bereits rechtskräftige Veranlagungen erlassen.\nAus diesen Veranlagungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in den entsprechenden Steuerperioden je Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit meldeten. Erst im Jahr 2009\nreichten die Beschwerdeführer eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008 ein. Dem Argument der Beschwerdeführer, die Verluste seien nicht mehr gemeldet worden, weil die Steuerverwaltung diese ab\n2003 nicht mehr zum Abzug akzeptiert hätte und die Verluste so oder so nicht hätten mit Gewinnen verrechnet werden können, kann nicht gefolgt werden. In der rechtskräftigen Veranlagung 2002 vom März 2006 wurde - im Gegensatz zur ursprünglichen Veranlagung 2002 vom\nMai 2003 - nicht vermerkt, dass keine Verluste aus der umstrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt würden. Wie bereits das Steuergericht in seinem Entscheid festhielt\n(Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 [530 11 21] E. 3b), ist zwar den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass von der Steuerverwaltung betreffend die Einreihung des Beschwerdeführers unter die Selbständig - oder Unselbständigerwerbenden nicht klar\nkommuniziert worden ist. Sollten aber diesbezüglich oder bezüglich der Abzugsmöglichkeit Unklarheiten bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weitere\nInformationen oder gar eine anfechtbare Verfügung einfordern müssen. Auf jeden Fall hätten\nsie allfällige Einnahmen und Ausgaben, die sie verrechnet haben wollten, in den betreffenden\nSteuerjahren melden müssen bzw. mit den Steuererklärungen einreichen müssen.\n\n"}