{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9b3d0bed-41d9-4a88-9474-aeb5939e0889&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "319a9a70591bf4ae6b1a78e18fa66d28"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c264e7d-351e-4a0d-9cb8-649798a0adfb", "Checksum": "5131e5aaaaf738f2c171a72cba25263e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 155", "810 2012 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:18", "Checksum": "c72f7c4636e17d6209ed7cc2dd4bda96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)\nvom 14. Dezember 1990 in Verbindung mit § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz\nangefochten werden. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145\nAbs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Nach § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen\n(§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO\nalle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen\nRekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3\nDBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und\ndes vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Fraglich ist vorerst, ob die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Veranlagung\nder direkten Bundessteuer 2009 geltend gemachte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit\ndarstellt und die daraus entstandenen Verluste aus den Jahren 2003 bis 2008 in der Höhe von\nFr. 28'582.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden.\n\n3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgend wird der Verlustvortrag bei jeder selbständigen Tätigkeit gewährt. Die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlustabzuges ist somit der\nNachweis einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit.\n\n3.3 Der Steuergesetzgebung lässt sich keine Definition entnehmen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine derartige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Terminus der\n\"selbständigen Erwerbstätigkeit\" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der\nvielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. Nach der Rechtsprechung fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede Tätigkeit, bei\nder ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt\n(vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 E. 5b). An dieser Absicht fehlt es regelmässig dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird. Für eine solche Qualifizierung reicht allerdings eine selbst mehrjährige Verlusterzielung alleine noch nicht aus.\nMassgeblich ist stets die Gewinnerzielungsabsicht. Wird innert fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die diesbezügliche\nTätigkeit ein Hobby darstellt und hieraus verursachte Verluste demnach nicht mit dem übrigen\nsteuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden können.\n\n3.4 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuerrechts handelt, da\ndie geltend gemachten Geschäftsverluste - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen -\nperiodenfremd und demnach nicht abzugsfähig sind.\n\n3.5 Im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Aufwand und Ertrag ist das Periodizitätsprinzip einzuhalten. Danach hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu\nversteuern, den es in der entsprechenden Periode erzielt hat. Es dürfen also nicht nach freiem\nBelieben die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden. So darf\nbeispielsweise das Ergebnis einer Periode nicht zugunsten oder zulasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht werden. Die steuerpflichtige Person hat den Verlust im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Versäumt sie dies, hat sie das Verlustverrechnungsrecht\ninsoweit verwirkt, als eine Berücksichtigung des Verlustes bei der massgebenden Veranlagung\nmöglich gewesen wäre. Es kann nicht angehen, dass sie den Zeitpunkt für die Verlustverrechnung selbst wählen kann. Denn es ist nicht im Sinne der Verlustverrechnungsregel, durch geschickte Verlustverteilung eine möglichst geringe Steuerlast zu erzielen. (vgl. FELIX\nRICHNER/W ALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2.\n\n"}