{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9b3d0bed-41d9-4a88-9474-aeb5939e0889&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "319a9a70591bf4ae6b1a78e18fa66d28"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-155_2012-09-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c264e7d-351e-4a0d-9cb8-649798a0adfb", "Checksum": "5131e5aaaaf738f2c171a72cba25263e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 155", "810 2012 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:18", "Checksum": "c72f7c4636e17d6209ed7cc2dd4bda96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 155 (810 2012 155)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 12. September 2012 (810 12 155)\n____________________________________________________________________\n\nSteuern und Kausalabgaben\n\nAbzugsfähigkeit von Gewinnungskosten und Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33,\nPostfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBeigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach,\n3003 Bern\n\nBetreff Direkte Bundessteuer 2009\n(Entscheid der Abt. Steuergericht vom 10. Februar 2012)\nA. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) liess mit der\ndefinitiven Steuerveranlagung 2009 vom 26. Mai 2011 die von A.____ und B.____ geltend gemachten Verluste aus der selbständigen Tätigkeit von A.____ in der Höhe von Fr. 28'582.-- aus\nden Jahren 2003 bis 2008 sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus den Jahren 2004 bis\n2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- nicht zum Abzug zu.\n\nB. Am 31. Mai 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Steuerveranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2009 vom 26. Mai 2011 Einsprache. Darin beantragten sie, dass\ndie von ihnen geltend gemachten „Kosten für die Vermögensverwaltung\" in der Höhe von Fr.\n27'308.-- und „die verrechenbaren Geschäftsverluste“ in der Höhe von Fr. 28’582.-- als Abzüge\nzu gewähren seien. Zur Begründung führten A.____ und B.____ aus, dass es sich bei den angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten um Gewinnungskosten handle, da sie dazu dienten, die\nder Ehefrau per letztwillige Verfügung zugesprochenen Vermögenswerte zu erhalten. Schliesslich müssten auch die Geschäftsunkosten, die bei unregelmässigem Erwerb als Selbständigerwerbender anfielen, als Aufwendungen anerkannt und entsprechend als ein Geschäftsverlust\nabgezogen werden können.\n\nC. Mit Entscheid vom 2. August 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache von\nA.____ und B.____ ab.\n\nD. Am 31. August 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen den Einsprache-Entscheid\nder Steuerverwaltung vom 2. August 2011 betreffend die direkte Bundessteuer 2009 Rekurs\nbeim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht\n(Steuergericht). Sie stellten bezüglich der Steuerperiode 2009 den Antrag, die geltend gemachten Ausgaben aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008, abzüglich den\nEinnahmen aus 2007 von total Fr. 28'582.--, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus den\nJahren 2004 bis 2008 von total Fr. 27'308.-- seien als Abzüge zuzulassen. Eventualiter seien\nsämtliche Veranlagungen 2003 bis 2008 respektive 2004 bis 2008 mit den Abzügen der in den\nbetreffenden Perioden angefallenen Verluste respektive Gerichts- und Anwaltskosten zu rektifizieren und die Guthaben inklusiv Vergütungszins per heute gutzuschreiben. Bezüglich der verrechenbaren Geschäftsverluste führten die Ehegatten aus, dass Verluste aus den sieben der\nSteuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden könnten, soweit diese bei\nder Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht hätten berücksichtigt werden\nkönnen. Zudem habe die Steuerverwaltung seit 2003 keine Verluste mehr zum Abzug zugelassen. Jedoch sei eine Umteilung des Ehemannes in die Abteilung Unselbständigerwerbende\nnicht erfolgt. Bezüglich der Vermögensverwaltungskosten erklärten die Ehegatten, die einzelnen Gerichts- und Anwaltskosten seien abzugsfähig, da sie zur Erlangung eines Vermögens\ndienten und es sich somit um Gewinnungskosten handle.\n\nE. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 10. Februar 2012 den Rekurs von A.____\nund B.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Verluste periodenfremd seien und daher - trotz verwirrender Information seitens der Steuerverwaltung betreffend die Einstufung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender oder\nUnselbständigerwerbender – nicht mehr zum Abzug zugelassen werden könnten. Der Abzug\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Anwalts- und Gerichtskosten scheitere am Grundsatz der Periodizität. Die weiteren Fragen,\nob A.____ als Selbständiger einzuordnen sei oder nicht und ob es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um Vermögensverwaltungs- und daher um Gewinnungskosten handle,\nkönnten daher offen bleiben.\n\nF. Am 23. Mai 2012 erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei der Entscheid des\nSteuergerichts vom 10. Februar 2012 aufzuheben und es sei im Sinne der Rekursbegehren\nvom 31. August 2011 zu entscheiden.\n\nG. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 stellte die Steuerverwaltung den Antrag,\ndie Beschwerde sei abzuweisen\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 stellte das Steuergericht ebenfalls den Antrag\nauf Abweisung der Beschwerde.\n\nI. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2012 wurde der Fall an das Kantonsgericht zur\nBeurteilung überwiesen.\n\n"}