5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Regierungsrat keinen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen hat, wenn er zum Schutze des Wildes im Höhepunkt der Haupt- setz- und -brutzeit den vom Beschwerdeführer geplanten OL vom 20. Juni 2012 nicht bewilligt Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Der angefochtene Entscheid ist folglich als rechtmässig zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.