Der Beschwerdeführer vergleicht mithin ungleiche Tatbestände. Im Weiteren zeigt die Durchsicht der vom AfW bewilligten Veranstaltungen im Wald in der kritischen Zeitspanne Mai und Juni, dass bisher nur Veranstaltungen bewilligt wurden, bei denen die Routen nicht quer durch den Wald gelegt wurden, sondern bei denen sich die Teilnehmer der Veranstaltungen sich auf den bestehenden Wegen bewegten. Auch diesbezüglich besteht keine Verletzung der Rechtsgleichheit.