Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Rüge, dass der strittige OL eine bewilligungsbedürftige Veranstaltung im Sinne des kantonalen Waldgesetzes ist. Eine allgemeine Bewilligungspflicht für jedermann besteht nicht und würde auch der nach Art. 699 ZGB rechtlich geschützten Möglichkeit, den Wald im ortsüblichen Umfang zu betreten, zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer vergleicht mithin ungleiche Tatbestände.