Damit bleibt es beim Ergebnis, dass es keine tauglichen Massnahmen gibt, um die übermässige Beeinträchtigung der wildlebenden Tiere in der Hauptsetz- und -brutzeit durch einen OL auf ein erträgliches Mass zu vermindern. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, weil das Verbot ausschliesslich OL-Läufer treffe, während sich sonst jedermann frei im Wald (ausser in Wildschutzgebieten) bewegen und aufhalten dürfe. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.