Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht se Zeitspanne als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekret für einen OL im Wald zu betrachten. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt. Bedenken bezüglich der Verhältnismässigkeit des besagten zeitlich limitierten Verbots könnten bestehen, wenn damit die Ausübung des OL-Sportes in der fraglichen kurzen Zeitspanne überhaupt nicht mehr möglich wäre, was gemäss den heutigen Aussagen von E.____ nicht zutrifft, können und werden OL doch auch ausserhalb des Waldes durchgeführt werden.