Bei diesem Einwand wird übersehen, dass der Bewilligungsbehörde bei der Abwägung der berührten Interessen sowie der damit zusammenhängenden Risiken ein Spielraum offen ist. Im Interesse der Praktikabilität und aus vollzugstechnischen Gründen ist eine gewisse Schematisierung durchaus zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_489/2011 vom 21.06.2012). In diesem Sinne lässt es sich vertreten, beim Verbot von OL im Wald auf die Zeitspanne vom Mai bis Juni (Höhepunkt der Hauptsetz- und -brutzeit der wildlebenden Tiere im Wald) abzustellen, d.h. die-