Dieses naturschützerische Interesse geht dem Interesse an einer OL-Veranstaltung vor. Dieselbe Interessenabwägung verlangt auch der kantonale Richtplan, Objektplan L 3.2, wonach bei Zielkonflikten zwischen den Schutzzielen der Vorranggebiete Natur und den Wünschen von Freizeit und Erholung die Anliegen des Naturschutzes Vorrang haben. Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat eine Ermessensüberschreitung vor, weil er ein generelles Verbot für OL im Wald für einen bestimmten Zeitraum vorsehe. Bei diesem Einwand wird übersehen, dass der Bewilligungsbehörde bei der Abwägung der berührten Interessen sowie der damit zusammenhängenden Risiken ein Spielraum offen ist.