Dieser Schutz soll den Wildtieren auch gewährt werden, ist ihr Lebensraum doch bereits das ganze Jahr durch Freizeitaktivitäten gestört. Dass sich die Tiere in Wildschutzgebiete zurückziehen können, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wildtiere durch OL während der Brut- und Setzzeit nicht aufheben, ist doch nicht auszuschliessen, dass OL-Läufer, die vom Wettkampffieber ergriffen sind, und den kürzesten Weg zum nächsten Posten anstreben, trotz Betretungsverbot Wildruhegebiete betreten.