tet" werden soll (vgl. Studie der Ökogeo AG, > http://www.olvz.ch/sites/olundumwelt/ oekogeo/oekogeo.html > [besucht am 29.10.2012]). Eine solche Situation liegt nun gerade auf dem [Veranstaltungsgelände] vor, wo der strittige OL zur besagten Zeit hätte durchgeführt werden sollen. Im Weiteren ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen, das den Schutz des Rehwildes während der Niederkunft als Grund für ein Betretungsverbot anerkannt hat (unveröffentl. Urteil des Bundesgerichts vom 23.05.1986, A 306/85). Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die Rehe den besagten Schutz nicht nötig hätten, denn diese würden sich mehr als gewünscht vermehren.