Die Ansicht des Regierungsrates sei "unreflektiertes Naturschutzdenken". Tatsächlich liegen keine wissenschaftlichen Berichte über die Gefährdung von Wildtieren während der Hauptsetz- und Brutzeit durch die Auswirkungen von OL vor, doch kann praxisgemäss nicht verlangt werden, dass mögliche Risiken, solange sie nicht gutachtlich erhärtet und in ihrer Tragweite genau bestimmt sind, ignoriert werden und allfällige Verbote erst nach eingehender nachgewiesener Schädigung der Natur Platz greifen dürfen (vgl. BGE 119 I a 197). Dass der Beschwerdeführer die Meinung des Regierungsrates als