Nicht massgebend ist bei der Beurteilung der Bewilligung die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem OL-Lauf, sondern vielmehr das Schädigungspotential für Pflanzen und Tiere, d.h. die voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf den Wald. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdegegner geltend, dass das Schädigungspotential saisonal verschieden und das für den strittigen OL-Lauf vorgesehene Datum vom 20. Juni 2012 ein ungeeigneter Zeitpunkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekret sei.