5.1 Ob im Einzelfall die Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald bewilligt oder verweigert werden kann, beurteilt sich gemäss § 3 Dekret aufgrund einer Interessenabwägung, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Behörde dabei ein erheblicher Spielraum zusteht. Wie oben dargelegt, kontrolliert das Kantonsgericht lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat.