3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen." 5. Zu Recht wird von den Parteien nicht bestritten, dass der B.____ Sommer-OL bewilligungspflichtig ist, da diese Veranstaltung die Voraussetzung von § 1 Abs. 1 lit. a Dekret (Veranstaltung mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora) erfüllt, und zwar einer-