Der in Ausführung dieser Bestimmung erlassene § 8 des Kantonalen Waldgesetzes (kWaG) vom 11. Juni 1998 regelt die Veranstaltungen im Wald. Danach sind Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen dem Gemeinderat im Voraus zur Kenntnis zu bringen (Abs. 1). Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören (Abs. 2). Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor (Abs. 3). Gestützt auf § 8 Abs. 3